Aktuelle Corona – Auflagen Stand 13.01.22

  1. Infos hier 》》》Corona-Auflagen

 

Sport drinnen: 2G+
Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+.

Aber:
•    Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
•    Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Anhang „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Neu: Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis.

Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

 

3. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche
•    Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
•    Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
•    Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert! Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

Somit gelten (ab dem 17.01.2022) auch für die 16- und 17-jährigen die gleichen Vorgaben wie für alle anderen Sportler*innen: im Freien 2G und drinnen 2G+!

 

4. Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

5. Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

6. Zuschauer
•    Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt.
•    Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.
•    Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer. Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt.
•    Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Stehplatznutzung ist für Zuschauer dann möglich, wenn es keine / nicht ausreichende Sitzplätze gibt.
•    Für alle Zuschauer gilt drinnen und draußen 2G.
•    Sanitäranlagen sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar (also: bei Nebenräumen von offenen Sportanlagen mit 2G, drinnen mit 2G+ für Sportler und 2G für Zuschauer).

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